1. Gewährleistungsrechte unserer Kunden setzen voraus, dass diese der nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sind. Die Rügefrist i. S. d. § 377 HGB beträgt 8 Tage. Maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Rüge bei uns (auch per Telefax).
2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Waren bei unseren Kunden. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
3. Sollte trotz aller aufgewandter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware vorbehaltlich fristgerechter Mangelrüge nach unserer Wahl entweder reparieren oder ersatzweise nachliefern. In jedem Falle ist uns zur Nacherfüllung jedoch eine angemessene Frist zu setzen. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Im Falle der Ausübung eines Gewährleistungsrechtes ist uns die beanstandete Ware in der Original- oder in einer gleichwertigen Verpackung zur Überprüfung zu übersenden.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann unser Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn zwei, von unserem Kunden gesetzte, angemessene Nachfristen zur Nacherfüllung fruchtlos verstrichen sind.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit. Bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden von unserem Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die sich hieraus ergebenden Folgen keine Gewährleistungsansprüche. Auch wenn unsere Betriebs- oder Wartungsanweisung nicht eingehalten wird, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall, dass Verbrauchsmaterialien verwendet worden sind, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. In diesen Fällen bleibt es dem Kunden jedoch unbenommen, nachzuweisen, dass der Mangel hierauf nicht beruht.
6. Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte anzusehen. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware.
7. Ansprüche unseres Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Betriebes verbracht worden ist.
8. Rückgriffsansprüche unserer Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als unser Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen, zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
9. Solange und soweit wir mit unseren Kunden vereinbart haben, ein gebrauchtes Produkt zu liefern, so gewähren wir auch auf dieses Produkt eine Gewährleistung von zwei Jahren.
10. Unsere Außendienstmitarbeiter sind nicht berechtigt, mit Kunden Gewährleistungs¬verein-barungen zu treffen, welche von den hier vorliegenden Gewährleistungs¬bedingungen abweichen.